Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Aufzugstechnikverordnung 2017
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Sicherheitsbauteile und Änderungen von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen
Paragraf:
007
Kurztext:
Wesentliche Änderungen von Fahrtreppen
Text:
und Fahrsteigen
(1) Folgende Änderungen von Fahrtreppen und Fahrsteigen sind wesentlich:
1. die Änderung des Einbauortes innerhalb eines Gebäudes;
2. die Änderung der Tragkonstruktion;
3. die Änderung der Balustrade;
4. die Änderung des Antriebs;
5. die Änderung der elektrischen Sicherheitseinrichtungen;
6. die Änderung des Bremssystems;
7. die Änderung der Steuerung;
8. die Änderung der Geschwindigkeit;
9. die Änderung des Stufenbandes.
(2) Bei der Änderung von Fahrtreppen und Fahrsteigen sind die Anforderungen der §§ 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 zu beachten.
(1) Folgende Änderungen von Fahrtreppen und Fahrsteigen sind wesentlich:
1. die Änderung des Einbauortes innerhalb eines Gebäudes;
2. die Änderung der Tragkonstruktion;
3. die Änderung der Balustrade;
4. die Änderung des Antriebs;
5. die Änderung der elektrischen Sicherheitseinrichtungen;
6. die Änderung des Bremssystems;
7. die Änderung der Steuerung;
8. die Änderung der Geschwindigkeit;
9. die Änderung des Stufenbandes.
(2) Bei der Änderung von Fahrtreppen und Fahrsteigen sind die Anforderungen der §§ 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 zu beachten.
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