Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Kehrverordnung 2016
Abschnitt:
4. Abschnitt
Inhalt:
Pflichten der Rauchfangkehrerin bzw. des Rauchfangkehrers
Paragraf:
019
Kurztext:
Kontrollbuch
Text:
§ 19. (1) Die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer hat für jedes Haus ein Kontrollbuch zu führen. Das Kontrollbuch hat die Hauseigentümerin bzw. der Hauseigentümer (deren Bevollmächtigte) in einer geeigneten, mit einem Normschlüssel für Reinigungsöffnungen sperrbaren Vorrichtung, die in den allgemein zugänglichen Teilen des Hauses gelegen ist, aufzubewahren.
(2) Die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer hat für jedes Haus jährlich ein Kontrollbucheinlageblatt (Anlage 2) in doppelter Ausfertigung auszustellen. Eine Ausfertigung des Kontrollbucheinlageblattes ist in das Kontrollbuch einzulegen, die zweite Ausfertigung ist von der Rauchfangkehrerin bzw. dem Rauchfangkehrer aufzubewahren. Beide Ausfertigungen sind bis zwei Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren und zur jederzeitigen Einsicht durch die Behördenorgane bereitzuhalten.
(3) In Wohnhäusern mit nicht mehr als zwei Wohnungen und in Gebäuden, die ausschließlich Beherbergungszwecken oder öffentlichen Zwecken dienen, kann mit der Rauchfangkehrerin bzw. dem Rauchfangkehrer eine andere Aufbewahrungsart des Kontrollbuchs, die die jederzeitige Einsichtnahme durch Behördenorgane gewährleistet, vereinbart werden.
(4) Im Kontrollbucheinlageblatt sind folgende Eintragungen vorzunehmen:
1. jede Überprüfung und Kehrung unter Beisetzung des Datums und der Unterschrift der bzw. des Ausführenden,
2. wahrgenommene Mängel (§ 20),
3. die Nichtbenützung von Abgasanlagen (§ 8),
4. das Bestehen oder der Wegfall eines Heizverbotes (§ 18),
5. abweichende Überprüfungs- und Kehrtermine (§ 7).
(5) Werden die Arbeiten durch Fachkräfte durchgeführt, ist eine Ausfertigung des Kontrollbucheinlageblattes der Rauchfangkehrerin bzw. dem Rauchfangkehrer unverzüglich vorzulegen und von dieser bzw. diesem zu bestätigen.
(2) Die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer hat für jedes Haus jährlich ein Kontrollbucheinlageblatt (Anlage 2) in doppelter Ausfertigung auszustellen. Eine Ausfertigung des Kontrollbucheinlageblattes ist in das Kontrollbuch einzulegen, die zweite Ausfertigung ist von der Rauchfangkehrerin bzw. dem Rauchfangkehrer aufzubewahren. Beide Ausfertigungen sind bis zwei Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren und zur jederzeitigen Einsicht durch die Behördenorgane bereitzuhalten.
(3) In Wohnhäusern mit nicht mehr als zwei Wohnungen und in Gebäuden, die ausschließlich Beherbergungszwecken oder öffentlichen Zwecken dienen, kann mit der Rauchfangkehrerin bzw. dem Rauchfangkehrer eine andere Aufbewahrungsart des Kontrollbuchs, die die jederzeitige Einsichtnahme durch Behördenorgane gewährleistet, vereinbart werden.
(4) Im Kontrollbucheinlageblatt sind folgende Eintragungen vorzunehmen:
1. jede Überprüfung und Kehrung unter Beisetzung des Datums und der Unterschrift der bzw. des Ausführenden,
2. wahrgenommene Mängel (§ 20),
3. die Nichtbenützung von Abgasanlagen (§ 8),
4. das Bestehen oder der Wegfall eines Heizverbotes (§ 18),
5. abweichende Überprüfungs- und Kehrtermine (§ 7).
(5) Werden die Arbeiten durch Fachkräfte durchgeführt, ist eine Ausfertigung des Kontrollbucheinlageblattes der Rauchfangkehrerin bzw. dem Rauchfangkehrer unverzüglich vorzulegen und von dieser bzw. diesem zu bestätigen.
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