Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Kehrverordnung 2016
Abschnitt:
4. Abschnitt
Inhalt:
Pflichten der Rauchfangkehrerin bzw. des Rauchfangkehrers
Paragraf:
018
Kurztext:
Heizverbot und Sperre
Text:
§ 18. (1) Bei Vorliegen feuerpolizeilicher Übelstände oder baulicher Mängel an Feuerungsanlagen, die eine unmittelbare Gefahr darstellen, hat die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer die Betreiberin bzw. den Betreiber der Feuerungsanlage vom gesetzlichen Heizverbot (§ 18 WFPolG 2015) nachweislich unter Angabe des Grundes in Kenntnis zu setzen. Kann der Betreiberin bzw. dem Betreiber der Feuerungsanlage die schriftliche Mitteilung über das Bestehen des Heizverbotes (Anlage 1) nicht persönlich ausgehändigt werden, ist diese an der Zugangstür zu der Wohn- oder Betriebseinheit deutlich sichtbar und haltbar zu befestigen.

(2) Bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr an einer mit gasförmigen Brennstoffen betriebenen Feuerstätte samt Verbindungsstück hat die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer die Feuerstätte, von der die Gefahr ausgeht, so zu sperren, dass ein weiterer Betrieb derselben ohne mutwillige Manipulation nicht mehr möglich ist.

(3) Stellt die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer Umstände fest, die ein Heizverbot begründen, hat sie bzw. er der Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Behörde hat auf Grund dieser Anzeige das Bestehen des Heizverbotes mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Das Heizverbot bleibt solange aufrecht, bis die Voraussetzungen weggefallen sind.

(4) Stellt eine Rauchfangkehrerin bzw. ein Rauchfangkehrer, die bzw. der nach den gewerberechtlichen Vorschriften nicht zur Durchführung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten berechtigt ist, Umstände fest, die ein Heizverbot begründen, hat sie bzw. er unverzüglich die Rauchfangkehrerin bzw. den Rauchfangkehrer zu verständigen, die bzw. der für dieses Haus bestellt wurde.

(5) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 hat die Behörde auf Antrag der Hauseigentümerin bzw. des Hauseigentümers oder der Betreiberin bzw. des Betreibers einer Feuerungsanlage mit Feststellungsbescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Heizverbotes abzusprechen.

(6) Die Inbetriebnahme einer Feuerungsanlage, für die ein gesetzliches Heizverbot besteht, ist verboten.

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