Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Kehrverordnung 2016
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Pflichten der Hauseigentümerinnen bzw. der Hauseigentümer und der Betreiberinnen bzw. der Betreiber von Feuerungsanlagen
Paragraf:
014
Kurztext:
Bezeichnung von Abgasanlagen
Text:
§ 14. (1) Bei Häusern mit mehr als zwei Wohneinheiten hat die Hauseigentümerin bzw. der Hauseigentümer (jede Miteigentümerin und jeder Miteigentümer) dafür Sorge zu tragen, dass Abgasanlagen zum Zweck der Zuordnung zur jeweiligen Wohn- oder Betriebseinheit dauerhaft bezeichnet werden.
(2) Die Bezeichnung der Abgasanlagen hat auf den obersten Reinigungsverschlüssen (Kehrtürchen) zu erfolgen. Ist kein Kehrtürchen vorhanden, ist eine gut lesbare Bezeichnungstafel an der Außenseite der jeweiligen Abgasanlage am Dachboden oder im Bereich des Kopfes anzubringen. Reinigungsverschlüsse im Bereich der Sohle (Putztürchen) in allgemein zugänglichen Teilen des Hauses sind wie Kehrtürchen zu bezeichnen.
(3) Die Bezeichnung der Abgasanlage hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
1. die fortlaufende Nummer der Abgasanlage,
2. die Bezeichnung des zugehörigen Anschlussgeschoßes,
3. die Bezeichnung der zugehörigen Wohn- oder Betriebseinheit, sowie
4. bei mehrfach belegten Abgasanlagen die Art des verwendeten Brennstoffes.
(4) Mehrfach belegte Abgasanlagen sind als solche zu bezeichnen.
(2) Die Bezeichnung der Abgasanlagen hat auf den obersten Reinigungsverschlüssen (Kehrtürchen) zu erfolgen. Ist kein Kehrtürchen vorhanden, ist eine gut lesbare Bezeichnungstafel an der Außenseite der jeweiligen Abgasanlage am Dachboden oder im Bereich des Kopfes anzubringen. Reinigungsverschlüsse im Bereich der Sohle (Putztürchen) in allgemein zugänglichen Teilen des Hauses sind wie Kehrtürchen zu bezeichnen.
(3) Die Bezeichnung der Abgasanlage hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
1. die fortlaufende Nummer der Abgasanlage,
2. die Bezeichnung des zugehörigen Anschlussgeschoßes,
3. die Bezeichnung der zugehörigen Wohn- oder Betriebseinheit, sowie
4. bei mehrfach belegten Abgasanlagen die Art des verwendeten Brennstoffes.
(4) Mehrfach belegte Abgasanlagen sind als solche zu bezeichnen.
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