Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Kehrverordnung 2016
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Pflichten der Hauseigentümerinnen bzw. der Hauseigentümer und der Betreiberinnen bzw. der Betreiber von Feuerungsanlagen
Paragraf:
013
Kurztext:
Nachholen einer Überprüfung oder Kehrung
Text:
§ 13. Kann eine Überprüfung oder Kehrung zu den gemäß § 17 festgelegten Terminen nicht durchgeführt werden, sind die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer sowie die Betreiberin bzw. der Betreiber der Feuerungsanlage verpflichtet, diese unbeschadet der Bestimmungen des § 18 Abs. 1 und 2 innerhalb der folgenden 13 Wochen nachzuholen bzw. nachholen zu lassen.
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