Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Kehrverordnung 2016
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Pflichten der Hauseigentümerinnen bzw. der Hauseigentümer und der Betreiberinnen bzw. der Betreiber von Feuerungsanlagen
Paragraf:
011
Kurztext:
Bestellung einer Rauchfangkehrerin
Text:
bzw. eines Rauchfangkehrers
§ 11. Die Bestellung der Rauchfangkehrerin bzw. des Rauchfangkehrers (§ 13 WFPolG 2015) ist der Behörde von der Hauseigentümerin bzw. vom Hauseigentümer (jeder Miteigentümerin und jedem Miteigentümer) unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Bezeichnung des Hauses, den Namen und die Anschrift der Hauseigentümerin bzw. des Hauseigentümers (jeder Miteigentümerin und jedes Miteigentümers bzw. einer bevollmächtigten Person), den Namen der Rauchfangkehrerin bzw. des Rauchfangkehrers sowie den Standort ihres bzw. seines Betriebes zu enthalten.
§ 11. Die Bestellung der Rauchfangkehrerin bzw. des Rauchfangkehrers (§ 13 WFPolG 2015) ist der Behörde von der Hauseigentümerin bzw. vom Hauseigentümer (jeder Miteigentümerin und jedem Miteigentümer) unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Bezeichnung des Hauses, den Namen und die Anschrift der Hauseigentümerin bzw. des Hauseigentümers (jeder Miteigentümerin und jedes Miteigentümers bzw. einer bevollmächtigten Person), den Namen der Rauchfangkehrerin bzw. des Rauchfangkehrers sowie den Standort ihres bzw. seines Betriebes zu enthalten.
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