Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Kehrverordnung 2016
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
Überprüfung und Kehrung
Paragraf:
007
Kurztext:
Ausnahmen von der regelmäßigen Kehr-
Text:
und Überprüfungspflicht

§ 7. (1) Wenn es wegen der Beschaffenheit oder Beanspruchung der Feuerungsanlage oder mit Rücksicht auf die örtliche Lage erforderlich ist, kann die Behörde mit Bescheid zusätzliche Kehr- und Überprüfungstermine zu den gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2, 3 und 5 erforderlichen Terminen für die Überprüfung oder Kehrung der Feuerungsanlage oder von Teilen derselben festsetzen.

(2) Werden Feuerungsanlagen oder Teile derselben wenig benützt oder beansprucht, können auf Ansuchen der Hauseigentümerin bzw. des Hauseigentümers oder der Betreiberin bzw. des Betreibers für diese Anlagen oder für Teile derselben mit Bescheid Ausnahmen von den gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2, 3 und 5 vorgeschriebenen Fristen für die Überprüfung oder Kehrung gewährt werden.

Baumarkt und Gartencenter



Hauptstraße 8
8582 Rosental an der Kainach
+43 314221 333
office@baumarkt-vogl.at

Öffnungszeiten
Mo. bis Fr. 08.00 – 18.00 Uhr
Samstag 08.00 – 17.00 Uhr

Baustoffzentrum



Hauptstraße 109
8582 Rosental an der Kainach
+43 3144 2000
baustoff@baumarkt-vogl.at

Öffnungszeiten
Mo. bis Fr. 07.00 – 18.00 Uhr
Samstag 07.00 – 12.30 Uhr


© 2024 Vogl Baumarkt GmbH