Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Abschnitt:
10. Abschnitt
Inhalt:
Schlussbestimmungen
Paragraf:
035
Kurztext:
Zuständigkeitsbestimmungen
Text:
§ 35. (1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat.

(2) Die Gemeinde hat die ihr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(3) Von der Einordnung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Abs. 2 sind ausgenommen:
1. alle Verwaltungsstrafsachen und

2. alle Verwaltungsvollstreckungssachen.

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