Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Abschnitt:
7. Abschnitt
Inhalt:
Überprüfungen
Paragraf:
026
Kurztext:
Überwachung
Text:
§ 26. (1) Die Überwachungsstelle hat die Durchführung der Überprüfung gemäß den §§ 22, 23 und 24 zu kontrollieren. Sie kann bei Feuerungsanlagen, die der Verfeuerung von festen Brennstoffen dienen, einmal jährlich anlässlich einer Kehrung der Abgasanlage das Brennstofflager in Bezug auf die Zulässigkeit der dort gelagerten Brennstoffe in Augenschein nehmen.

(2) Die Überwachungsstelle hat der Behörde unverzüglich anzuzeigen:
1. wenn nach Ablauf des gesetzlich festgelegten Überprüfungszeitraumes die Überprüfung verweigert wird;

2. wenn die bei einer Überprüfung festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben worden sind;

3. wenn unzulässige Brenn- und Kraftstoffe verfeuert werden oder augenscheinlich zum Zweck des Verfeuerns in der Heizungsanlage vorbereitet sind.

(3) Die Behörde hat bei festgestellten Verstößen gemäß Abs. 2 deren Abstellung aufzutragen oder der zur Beseitigung der Missstände sonst zuständigen Stelle Mitteilung zu machen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln gemäß § 25 Abs. 3 ist die Stilllegung der Anlage aufzutragen. Genauso ist zu verfahren, wenn bei dem Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen die Grenzwerte gemäß dem 2. Abschnitt nicht eingehalten werden und eine neuerliche umfassende Überprüfung zu keinem anderen Ergebnis führt.

(4) Die Behörde hat auch bei außerhalb von Überprüfungen festgestellten Verstößen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes deren Abstellung durch entsprechende Anordnungen aufzutragen. Brennstoffe, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf diesem basierenden Verordnung in bestimmten Feuerungsanlagen nicht verfeuert werden dürfen, augenscheinlich aber zum Zweck des Verfeuerns in einer solchen vorbereitet werden, sind von den Betreiberinnen und Betreibern auf Auftrag der Behörde nachweislich sachgerecht zu entsorgen.

(5) Aufträge der Behörde nach den Absätzen 3 und 4 haben in Bescheidform zu ergehen.

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