Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baulärmverordnung 2016
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 33 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 94/2016, wird verordnet:
Aufgrund des § 33 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 94/2016, wird verordnet:
Paragraf:
005
Kurztext:
Ausnahmebestimmungen
Text:
(1) Die Verpflichtung, Maßnahmen zur Lärmminderung zu treffen, besteht nicht, wenn sich in den aufgrund ihres Abstandes zum Bauplatz betroffenen Gebäuden im Zeitraum der Durchführung der betreffenden Bauarbeiten nachweislich keine Personen dauerhaft aufhalten.
(2) Im Fall des Vorliegens der Voraussetzung nach Abs. 1 entfällt weiters das Erfordernis einer Ausnahmebewilligung.
(2) Im Fall des Vorliegens der Voraussetzung nach Abs. 1 entfällt weiters das Erfordernis einer Ausnahmebewilligung.
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