Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baugesetz
Abschnitt:
II. HAUPTSTÜCK
Inhalt:
Bautechnische Vorschriften
I. Teil (11)
Allgemeine bautechnische Bestimmungen
I. Abschnitt (11)
Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte
I. Teil (11)
Allgemeine bautechnische Bestimmungen
I. Abschnitt (11)
Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte
Paragraf:
092b
Kurztext:
Gebäudeinterne Infrastrukturen ...
Text:
... für die elektronische Kommunikation
(1) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden (§ 4 Z 34a) sind hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen von einem Zugangspunkt bis zu den Netzabschlusspunkten vorzusehen.
(2) Die Anforderungen gemäß Abs. 1 gelten nicht für:
1. Wohngebäude mit höchstens vier Wohnungen;
2. Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m²;
3. land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude;
4. Sport- und Freizeitanlagen;
5. Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;
6. Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind;
7. sonstige Gebäude, wenn die Umsetzung der Verpflichtung nach Abs. 1 in einem offenbaren Missverhältnis zu den Kosten des Vorhabens steht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 117/2016
(1) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden (§ 4 Z 34a) sind hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen von einem Zugangspunkt bis zu den Netzabschlusspunkten vorzusehen.
(2) Die Anforderungen gemäß Abs. 1 gelten nicht für:
1. Wohngebäude mit höchstens vier Wohnungen;
2. Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m²;
3. land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude;
4. Sport- und Freizeitanlagen;
5. Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;
6. Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind;
7. sonstige Gebäude, wenn die Umsetzung der Verpflichtung nach Abs. 1 in einem offenbaren Missverhältnis zu den Kosten des Vorhabens steht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 117/2016
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