Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Planzeichenverordnung 2016
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:
Paragraf:
004
Kurztext:
Planzeichen und sonstige Inhalte
Text:
(1) Für die zeichnerische Darstellung der Entwicklungspläne und deren Differenzpläne sind die in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen zu verwenden.

(2) Für die zeichnerische Darstellung der Flächenwidmungspläne, deren Ergänzungspläne (Differenzplan, Baulandflächenbilanzplan) und Bebauungsplanzonierungspläne sind die in der Anlage 2 enthaltenen Planzeichen zu verwenden.

(3) Die zeichnerische Darstellung des Entwicklungsplanes, des Flächenwidmungsplanes sowie des Bebauungsplanzonierungsplanes hat

1. jeweils auf dem Deckblatt folgende Vermerke :
a) den Gemeindenamen mit Gemeindenummer sowie alle Katastralgemeinden mit Katastralgemeindenummern,

b) den Namen und die Adresse des dazu befugten Planverfassers samt Unterschrift, Stampiglie/Siegel, Datum, Geschäftszahl bzw. Urkundennummer,

c) das Datum und Geschäftszeichen aller Gemeinderatsbeschlüsse samt Unterfertigung und Siegelung durch die Gemeinde,

d) den Verfahrensfall in fortlaufender Nummerierung und Bezeichnung als Auflageentwurf oder Endfassung und

2. zusätzlich auf gesonderten Einzelblättern folgende Bestandteile :
a) eine Legende aller verwendeten Planzeichen und Abkürzungen unter Angabe der verordneten Fassung der verwendeten Planzeichen,
b) eine Blattübersicht, wenn der Plan aus mehreren Einzelblättern besteht, sowie

3. auf der Rückseite jedes Einzelblattes die Siegelung durch die Gemeinde und des dazu befugten Planverfassers
zu enthalten.

(4) Die zeichnerische Darstellung aller weiteren Pläne hat an geeigneter Stelle die Vermerke und Bestandteile des Abs. 3 Z 1 lit. a und d sowie Z 2 lit. a und b zu enthalten.

(5) Folgende Inhalte der Entwicklungspläne und Flächenwidmungspläne der Nachbargemeinden sind darzustellen:
1. in Entwicklungsplänen die Gebiete mit baulichen Entwicklungen und die örtlichen Eignungs- und Vorrangzonen gemäß Anlage 1 in einem rund 1000 m breiten Streifen parallel zur Gemeindegrenze,

2. in Flächenwidmungsplänen die Baulandfestlegungen und Sondernutzungen gemäß Anlage 2 in einem Streifen von rund 300 m ab der Gemeindegrenze, wobei die Ausführung in Graustufen genügt,

3. alle Gemeindenamen mit Gemeindenummern und Verfahrensstände sowie alle Katastralgemeinden mit Katastralgemeindenummern.

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