Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Planzeichenverordnung 2016
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:
Paragraf:
003
Kurztext:
Maßstab der zeichnerischen Darstellung
Text:
(1) Für die zeichnerische Darstellung sind folgende Maßstäbe zu verwenden:
1. Entwicklungspläne im Maßstab 1:10.000, deren Differenzpläne sowie Bebauungsplanzonierungspläne im Maßstab 1:10.000 oder 1:15.000, erforderlichenfalls in einem kleineren Maßstab bis maximal 1:20.000,

2. Flächenwidmungspläne und deren Differenzpläne sowie Ergänzungspläne im Maßstab 1:5.000.


(2) Für die zeichnerische Darstellung von Flächen mit stärkerer Differenzierung auf engem Raum sind folgende Maßstäbe zu verwenden:
1. Entwicklungspläne und deren Differenzpläne sowie Bebauungsplanzonierungspläne im Maßstab 1:5.000,

2. Flächenwidmungspläne und deren Differenzpläne sowie Ergänzungspläne im Maßstab 1:2.500.

(3) Für die zeichnerische Darstellung von peripheren, großen Freilandbereichen sind folgende Maßstäbe zu verwenden:
1. Entwicklungspläne und deren Differenzpläne im Maßstab 1:20.000,

2. Flächenwidmungspläne und deren Differenzpläne sowie Ergänzungspläne im Maßstab 1:10.000.

Baumarkt und Gartencenter



Hauptstraße 8
8582 Rosental an der Kainach
+43 314221 333
office@baumarkt-vogl.at

Öffnungszeiten
Mo. bis Fr. 08.00 – 18.00 Uhr
Samstag 08.00 – 17.00 Uhr

Baustoffzentrum



Hauptstraße 109
8582 Rosental an der Kainach
+43 3144 2000
baustoff@baumarkt-vogl.at

Öffnungszeiten
Mo. bis Fr. 07.00 – 18.00 Uhr
Samstag 07.00 – 12.30 Uhr


© 2024 Vogl Baumarkt GmbH