Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Planzeichenverordnung 2016
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:
Paragraf:
001
Kurztext:
Grundsätze der Erstellung
Text:
(1) Die Erstellung und Änderung von Entwicklungsplänen, Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplanzonierungsplänen, Differenz – und Ergänzungsplänen sowie sämtlicher Texte hat in elektronischer Form zu erfolgen.

(2) Die Erstellung und Änderung von Entwicklungsplänen und Differenzplänen hat auf Basis eines Orthofotos in Schwarz-Weiß-Darstellung zu erfolgen. Dieses wird von der für das Geographische Informationssystem zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.

(3) Die Erstellung und Änderung von Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplanzonierungsplänen und Ergänzungsplänen hat auf Basis der letztaktuellen amtlichen digitalen Katastralmappe (DKM) in Verbindung mit einer allenfalls aktualisierten Nachführung der DKM und auf Basis einer aktuellen Gebäudebestandsdarstellung zum Zeitpunkt des Auflagebeschlusses- bzw. der Auflageverfügung oder Einleitung des Anhörungsverfahrens in zweckmäßiger Darstellungsqualität zu erfolgen.

(4) Die Entwicklungspläne, Flächenwidmungspläne und Bebauungsplanzonierungspläne sind in ein von der für das Geographische Informationssystem zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vorgegebenes Blattschnittformat DIN A3 in Teilpläne zu unterteilen und zu nummerieren. Dabei hat jede Planausfertigung ein Deckblatt, eine maßstabslose Übersichtskarte mit Blattschnitten und zumindest vereinfachten Planungsinhalten, sowie eine oder mehrere Legende/n und die Einzelblätter zu enthalten.

(5) Die Änderungen des Entwicklungsplanes und des Flächenwidmungsplanes sowie des Bebauungsplanzonierungsplanes sind für den betreffenden Geltungsbereich gesondert grafisch mit dem bisherigen Rechtsstand und der Änderungsdarstellung in Formatausschnitten von mindestens 10 cm mal 10 cm samt zugehöriger fortlaufender Nummerierung der Verfahren darzustellen.
Nach Endbeschluss durch den Gemeinderat ist/sind die Änderung/en zusätzlich in die DIN A3-Darstellung einzuarbeiten und der/die jeweilige/n Änderungsbereich/e mit strichlierter Umrandung und mit der Verfahrensfallnummer zu kennzeichnen.

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