Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Hebeanlagenverordnung
Abschnitt:
1. Abschnitt
Inhalt:
Technische Erfordernisse von Hebeanlagen
Paragraf:
006
Kurztext:
Befreiung von Personen
Text:
(1) Der Betreiber einer Hebeanlage hat dafür zu sorgen, dass in Hebeanlagen für Personen eingeschlossene Personen unverzüglich befreit werden. Die die Befreiungsmaßnahme setzende Person muss mit der Funktionsweise der Hebeanlage vertraut sein.

(2) Die Befreiungsmaßnahme hat spätestens 30 Minuten nach Abgabe des Notrufs zu beginnen.

(3) Bei Hebeanlagen für Personen muss zwischen den die Befreiungsmaßnahme setzenden Personen und den eingeschlossenen Personen eine in beide Richtungen bestehende Kommunikation ununterbrochen gegeben sein. Bei bestehenden Hebeanlagen für Personen, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ist diese Anforderung erst nach einer sicherheitstechnischen Überprüfung und Nachrüstung im Sinne des 2. Abschnittes erforderlich.

Baumarkt und Gartencenter



Hauptstraße 8
8582 Rosental an der Kainach
+43 314221 333
office@baumarkt-vogl.at

Öffnungszeiten
Mo. bis Fr. 08.00 – 18.00 Uhr
Samstag 08.00 – 17.00 Uhr

Baustoffzentrum



Hauptstraße 109
8582 Rosental an der Kainach
+43 3144 2000
baustoff@baumarkt-vogl.at

Öffnungszeiten
Mo. bis Fr. 07.00 – 18.00 Uhr
Samstag 07.00 – 12.30 Uhr


© 2024 Vogl Baumarkt GmbH