Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Hebeanlagenverordnung
Abschnitt:
1. Abschnitt
Inhalt:
Technische Erfordernisse von Hebeanlagen
Paragraf:
001
Kurztext:
Stand der Technik
Text:
(1) Die Hebeanlage hat den Bestimmungen über das Inverkehrbringen nach der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 – ASV 2015 oder der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010 zu entsprechen.
(2) Für die Errichtung und den Betrieb von Hebeanlagen stellen die in der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008, Anhänge XVI und XVII, der MSV 2010, Anhang XIV, und der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 – HBV 2009, Anhang 2, angeführten Normen den Stand der Technik dar.
(3) Für die Errichtung und den Betrieb von Hebeanlagen gemäß § 2 Z 3 HebeAnlG mit einer Nenngeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s stellen die Errichtungs- und Verwendungsbestimmungen für Österreich, veröffentlicht vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in der Leitlinie für „Vertikale Hebeeinrichtungen“ mit einer Nenngeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s, Stand April 2014, den Stand der Technik dar.
(2) Für die Errichtung und den Betrieb von Hebeanlagen stellen die in der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008, Anhänge XVI und XVII, der MSV 2010, Anhang XIV, und der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 – HBV 2009, Anhang 2, angeführten Normen den Stand der Technik dar.
(3) Für die Errichtung und den Betrieb von Hebeanlagen gemäß § 2 Z 3 HebeAnlG mit einer Nenngeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s stellen die Errichtungs- und Verwendungsbestimmungen für Österreich, veröffentlicht vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in der Leitlinie für „Vertikale Hebeeinrichtungen“ mit einer Nenngeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s, Stand April 2014, den Stand der Technik dar.
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