Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Richtlinien-Verordnung
Abschnitt:
Paragrafen der Richtlinien-Verordnung
Inhalt:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs 2 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl Nr 23, wird verordnet:
Auf Grund des § 22 Abs 2 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl Nr 23, wird verordnet:
Paragraf:
004
Kurztext:
Beteiligung des Grundeigentümers an Aufschließungs
Text:
(l) Durch eine Vereinbarung nach § l Abs 3 lit c darf eine
Begründung von Leistungspflichten nur hinsichtlich der Kosten für
Aufschließungsmaßnahmen, wie insbesondere für die Errichtung einer
der vorgesehenen Verwendung der Grundflächen entsprechenden
Abwasserversorgung, Wasserversorgung oder verkehrsmäßigen
Erschließung, und für die Schaffung der sonstigen Bebauungsvoraus-
setzungen, deren Kosten nicht bereits durch gesetzliche Beiträge
und Gebühren abgedeckt sind, erfolgen.
(2) In der Vereinbarung sind jedenfalls Art und Umfang der
Leistungspflichten des Grundeigentümers und der Gemeinde sowie
die Fristen, innerhalb derer die vereinbarungsgemäßen
Leistungspflichten zu erbringen sind, festzulegen. Dabei ist ein
angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der Gemeinde an der
größtmöglichen Wirtschaftlichkeit der zu schaffenden Aufschließung
von Baugrundstücken und den wirtschaftlichen Interessen des
Grundeigentümers anzustreben.
(3) In der Vereinbarung ist die Erfüllung der vereinbarungs-
gemäßen Leistungsverpflichtungen sicherzustellen. Die
Sicherstellung darf erfolgen durch
a) Bestellung einer Kaution,
b) Bestellung einer Hypothek oder
c) Übernahme einer Bürgschaft durch einen Dritten.
(4) Neben einer Vereinbarung nach Abs l ist der Abschluß einer
Vereinbarung nach § 3 nicht zulässig.
Begründung von Leistungspflichten nur hinsichtlich der Kosten für
Aufschließungsmaßnahmen, wie insbesondere für die Errichtung einer
der vorgesehenen Verwendung der Grundflächen entsprechenden
Abwasserversorgung, Wasserversorgung oder verkehrsmäßigen
Erschließung, und für die Schaffung der sonstigen Bebauungsvoraus-
setzungen, deren Kosten nicht bereits durch gesetzliche Beiträge
und Gebühren abgedeckt sind, erfolgen.
(2) In der Vereinbarung sind jedenfalls Art und Umfang der
Leistungspflichten des Grundeigentümers und der Gemeinde sowie
die Fristen, innerhalb derer die vereinbarungsgemäßen
Leistungspflichten zu erbringen sind, festzulegen. Dabei ist ein
angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der Gemeinde an der
größtmöglichen Wirtschaftlichkeit der zu schaffenden Aufschließung
von Baugrundstücken und den wirtschaftlichen Interessen des
Grundeigentümers anzustreben.
(3) In der Vereinbarung ist die Erfüllung der vereinbarungs-
gemäßen Leistungsverpflichtungen sicherzustellen. Die
Sicherstellung darf erfolgen durch
a) Bestellung einer Kaution,
b) Bestellung einer Hypothek oder
c) Übernahme einer Bürgschaft durch einen Dritten.
(4) Neben einer Vereinbarung nach Abs l ist der Abschluß einer
Vereinbarung nach § 3 nicht zulässig.
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