Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:
Paragraf:
001
Kurztext:
Paragraph 1
Text:
(1) Bauwerke und Anlagen, die im öffentlichen Interesse für die Unterbringung der von Art. 2 der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG, LGBl.Nr. 93/2004, erfassten Personen sowie der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sachen benötigt werden, können im Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) und auf geeigneten sonstigen Flächen (§ 29 und § 30 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) errichtet und für diese Zwecke verwendet oder bereitgehalten werden. Es dürfen auch bestehende Gebäude und Liegenschaften verwendet werden, nach deren Widmung das Wohnen überhaupt oder dieser Personen nicht zulässig wäre. Zur Unterbringung von landesgrundversorgt asylwerbenden Personen, vorübergehend Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten besteht ein Höchstumfang von 100 Personen je Unterbringungsstandort. Im Fall einer Massenfluchtbewegung gemäß Art. 8 Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG, LGBl. Nr. 93/2004, kann der Höchstumfang von 100 Personen je Unterbringungsstandort auch überschritten werden.
(Anm: LGBl.Nr. 59/2016, 132/2022)
(2) Abs. 1 gilt für Bauwerke und Anlagen, die für die Unterbringung der jeweiligen Anzahl von Personen unter Bedachtnahme auf die besondere Situation, insbesondere die voraussichtliche Dauer der Benutzung, sowie deren konkrete bauliche und räumliche Beschaffenheit einschließlich der infrastrukturellen Aufschließung (Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanschlüsse) unter Bedachtnahme auf die Standsicherheit, den Brandschutz, die Hygiene und die Nutzungssicherheit geeignet sind oder durch Adaptions- und sonstige ergänzende Maßnahmen geeignet gemacht werden können.
(3) Bei der Festlegung von Quartierstandorten nach Abs. 1 ist insbesondere auf eine ausgewogene regionale Verteilung, soziale Kriterien, mögliche gegenseitige Beeinträchtigungen sowie eine allfällige Stellungnahme der Gemeinde Bedacht zu nehmen. Die demnach bestehenden Interessen sind mit den öffentlichen Interessen abzuwägen, die sich aus den Unterbringungsverpflichtungen des Landes, den humanitären Notwendigkeiten sowie den finanziellen Rahmenbedingungen und den überhaupt und in zeitlicher Hinsicht verfügbaren Quartiersangeboten ergeben.
(Anm: LGBl.Nr. 59/2016, 132/2022)
(2) Abs. 1 gilt für Bauwerke und Anlagen, die für die Unterbringung der jeweiligen Anzahl von Personen unter Bedachtnahme auf die besondere Situation, insbesondere die voraussichtliche Dauer der Benutzung, sowie deren konkrete bauliche und räumliche Beschaffenheit einschließlich der infrastrukturellen Aufschließung (Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanschlüsse) unter Bedachtnahme auf die Standsicherheit, den Brandschutz, die Hygiene und die Nutzungssicherheit geeignet sind oder durch Adaptions- und sonstige ergänzende Maßnahmen geeignet gemacht werden können.
(3) Bei der Festlegung von Quartierstandorten nach Abs. 1 ist insbesondere auf eine ausgewogene regionale Verteilung, soziale Kriterien, mögliche gegenseitige Beeinträchtigungen sowie eine allfällige Stellungnahme der Gemeinde Bedacht zu nehmen. Die demnach bestehenden Interessen sind mit den öffentlichen Interessen abzuwägen, die sich aus den Unterbringungsverpflichtungen des Landes, den humanitären Notwendigkeiten sowie den finanziellen Rahmenbedingungen und den überhaupt und in zeitlicher Hinsicht verfügbaren Quartiersangeboten ergeben.
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