Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Aufzugsordnung 2016
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:
Paragraf:
010
Kurztext:
Anlagenbetreuung
Text:
(1) Der Eigentümer einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage hat nachweislich Vorsorge zu treffen
a) für die regelmäßige Kontrolle der Betriebssicherheit der Hebeanlage und
b) für die ehestmögliche Befreiung von Personen, die im Falle einer Betriebsstörung im oder auf dem Lastträger eines Aufzuges eingeschlossen werden.
Er hat dafür einen Hebeanlagenwärter zu bestellen oder ein Betreuungsunternehmen zu beauftragen.
Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen hinsichtlich der Anforderungen über die Betreuung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen festzulegen.
(2) Der Eigentümer einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage hat dafür zu sorgen, dass die Hebeanlage gemäß der Betriebs- und Wartungsanleitung betrieben und instand gehalten wird.
a) für die regelmäßige Kontrolle der Betriebssicherheit der Hebeanlage und
b) für die ehestmögliche Befreiung von Personen, die im Falle einer Betriebsstörung im oder auf dem Lastträger eines Aufzuges eingeschlossen werden.
Er hat dafür einen Hebeanlagenwärter zu bestellen oder ein Betreuungsunternehmen zu beauftragen.
Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen hinsichtlich der Anforderungen über die Betreuung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen festzulegen.
(2) Der Eigentümer einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage hat dafür zu sorgen, dass die Hebeanlage gemäß der Betriebs- und Wartungsanleitung betrieben und instand gehalten wird.
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