Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Aufzugsordnung 2016
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:
Paragraf:
004
Kurztext:
Bewilligungspflicht, Verfahren
Text:
(1) Der Einbau sowie jede wesentliche Änderung einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage bedürfen der Bewilligung der Baubehörde.
(2) Als wesentliche Änderung gilt
1. die Änderung der Anzahl oder der Lage der Halte- oder Ladestellen eines Aufzuges,
2. jede Maßnahme,
a) die geeignet ist, die Stand- oder Betriebssicherheit oder den Brandschutz zu beeinflussen, oder
b) die den Verwendungszweck betrifft.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Änderungsmaßnahmen eine wesentliche Änderung darstellen.
(4) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der NÖ BO 2014 für das Bewilligungsverfahren sinngemäß. Zusätzlich ist § 5 (Antragsbeilagen, Vorprüfung) und § 6 (Abnahmeprüfung, Anlagenbuch) zu entsprechen.
Dem Vorhaben darf insbesondere keine Bestimmung
– dieses Gesetzes oder
– einer Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz
entgegen stehen.
§ 23 Abs. 2, § 24 Abs. 1 bis 5, 7 und 8 sowie § 30 Abs. 4 NÖ BO 2014 gelten sinngemäß.
Der Eigentümer des Bauwerks hat die Fertigstellung eines bewilligten Vorhabens der Baubehörde anzuzeigen, wobei ein Gutachten über die Abnahmeprüfung (§ 6 Abs. 2) vorzulegen ist.
(2) Als wesentliche Änderung gilt
1. die Änderung der Anzahl oder der Lage der Halte- oder Ladestellen eines Aufzuges,
2. jede Maßnahme,
a) die geeignet ist, die Stand- oder Betriebssicherheit oder den Brandschutz zu beeinflussen, oder
b) die den Verwendungszweck betrifft.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Änderungsmaßnahmen eine wesentliche Änderung darstellen.
(4) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der NÖ BO 2014 für das Bewilligungsverfahren sinngemäß. Zusätzlich ist § 5 (Antragsbeilagen, Vorprüfung) und § 6 (Abnahmeprüfung, Anlagenbuch) zu entsprechen.
Dem Vorhaben darf insbesondere keine Bestimmung
– dieses Gesetzes oder
– einer Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz
entgegen stehen.
§ 23 Abs. 2, § 24 Abs. 1 bis 5, 7 und 8 sowie § 30 Abs. 4 NÖ BO 2014 gelten sinngemäß.
Der Eigentümer des Bauwerks hat die Fertigstellung eines bewilligten Vorhabens der Baubehörde anzuzeigen, wobei ein Gutachten über die Abnahmeprüfung (§ 6 Abs. 2) vorzulegen ist.
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