Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Richtlinien-Verordnung
Abschnitt:
Paragrafen der Richtlinien-Verordnung
Inhalt:
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs 2 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl Nr 23, wird verordnet:
Paragraf:
002
Kurztext:
Sicherstellung der widmungsgemäßen Verwendung
Text:
(l) Die Gemeinden sind ermächtigt, vor einer Neufestlegung von
Grundflächen als Bauland mit dem Grundeigentümer eine Verein-
barung nach § l Abs 3 lit a zur Sicherstellung einer
widmungsgemäßen Verwendung der von der in Aussicht genommenen
Widmung erfaßten Grundflächen abzuschließen, wenn dies
zur Erreichung der im örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten
Ziele der örtlichen Raumplanung, insbesondere im Interesse ei-
ner geordneten Siedlungsentwicklung, oder zur Sicherstellung einer
bestimmten zeitlichen Abfolge der Bebauung erforderlich ist.

(2) In einer Vereinbarung nach Abs l ist vorzusehen, daß die
Grundflächen, auf die sich die Vereinbarung bezieht, innerhalb
einer angemessenen Frist einer widmungsgemäßen Bebauung zuzuführen
sind. Diese Frist darf zehn Jahre ab Wirksamwerden der in Aussicht
genommenen Widmung nicht übersteigen. Eine widmungsgemäße Bebauung
ist gegeben, wenn das Bauvorhaben vollendet worden ist.

(3) Bei der Bemessung der Frist ist insbesondere auf notwendige
Aufwendungen zur Baureifmachung, Art und Umfang der künftigen
Bebauung sowie die Zeit zur Erwirkung der erforderlichen
behördlichen Genehmigungen Bedacht zu nehmen. In der Vereinba-
rung ist vorzusehen, daß bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger
Gründe eine angemessene Verlängerung der Frist zur widmungs-
gemäßen Bebauung zu gewähren ist.

(4) Die Erfüllung der sich aus der Vereinbarung ergebenden
Verpflichtung darf für den Fall, daß diese Grundflächen nicht oder
nicht rechtzeitig vereinbarungsgemäß bebaut werden, im Einvernehmen
mit dem Grundeigentümer sichergestellt werden durch:

a) Vereinbarung einer Konventionalstrafe;
b) Bestellung einer Kaution;
c) Bestellung einer Hypothek;
d) Einräumung eines Optionsrechtes.

(5) Neben einer Vereinbarung nach Abs 1 ist der Abschluß einer
Vereinbarung nach § 3 nicht zulässig.

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