Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauverordnung 2008
Abschnitt:
6. Energieeinsparung und Wärmeschutz
Inhalt:
6. Abschnitt
Energieeinsparung und Wärmeschutz

Paragraf:
034a
Kurztext:
Energieausweisdatenbank
Text:
(1) Die Landesregierung hat eine Datenbank einzurichten und zu führen, die alle Energieausweise für Gebäude und Nutzungseinheiten in Burgenland umfasst (Energieausweisdatenbank) und eine geeignete Online-Applikation für die unentgeltliche Registrierung, Dateneinbringung und -abfrage zur Verfügung zu stellen.

(2) Jeder Aussteller von Energieausweisen ist verpflichtet, bestimmte Indikatoren (Abs. 7) sowie eine elektronische Fassung des Energieausweises in Dateiformat einschließlich der Berechnung in der Energieausweisdatenbank einzugeben und zu registrieren, wobei die technische Nachvollziehbarkeit der Berechnung gegeben sein muss.

(3) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 1/2013, sind zu berücksichtigen.

(4) Der Aussteller von Energieausweisen und der Eigentümer des betreffenden Gebäudes oder der betreffenden Nutzungseinheit haben das Recht auf Online-Zugriff auf alle Daten des Energieausweises dieses Gebäudes bzw. dieser Nutzungseinheit.

(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU, in der Fassung der Richtlinie 2018/844/EU, stichprobenartig die Energieausweise, die in der Energieausweisdatenbank registriert wurden, zu überprüfen. Die Aussteller von Energieausweisen und die Eigentümer der Gebäude oder Nutzungseinheiten, auf die sich der Energieausweis bezieht, haben den von der Landesregierung beauftragten Organen sowie den zugezogenen Sachverständigen auf Verlangen die zur Überprüfung der Energieausweise und den zugrunde liegenden Berichten erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(6) Die Landesregierung kann mit der Überprüfung nach Abs. 5 geeignete und befugte Dritte als Dienstleister heranziehen.

(7) Die in der Anlage 9 angeführten Indikatoren sind in der Energieausweisdatenbank zu registrieren.

(8) Jeder Aussteller von Energieausweisen ist verpflichtet, zusätzlich zu den in der Anlage 9 angeführten Indikatoren, Berechnungen des Ökoindex OI3 basierend auf der IBO Richtwerte-Tabelle für Baumaterialien mit der Bezugsgrenze BG1 in die Energieausweisdatenbank einzugeben und zu registrieren.

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