Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Arbeitszeitgesetz
Abschnitt:
Abschnitt 9
Inhalt:
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Paragraf:
033
Kurztext:
Inkrafttreten und Vollziehung
Text:
§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, am 5. Jänner 1970 in Kraft.
(2) Die Bestimmung des § 12 Abs. 3 betreffend die ununterbrochene Wochenruhe tritt mit der gemäß § 12 Abs. 4 zu erlassenden Verordnung in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1.
hinsichtlich § 26 Abs. 7 und § 27 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen;
2.
hinsichtlich des § 15f der Bundesminister für Justiz;
3.
hinsichtlich des § 15e Abs. 2 die Bundesregierung;
4.
im Übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist auch mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 betraut.
(2) Die Bestimmung des § 12 Abs. 3 betreffend die ununterbrochene Wochenruhe tritt mit der gemäß § 12 Abs. 4 zu erlassenden Verordnung in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1.
hinsichtlich § 26 Abs. 7 und § 27 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen;
2.
hinsichtlich des § 15f der Bundesminister für Justiz;
3.
hinsichtlich des § 15e Abs. 2 die Bundesregierung;
4.
im Übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist auch mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 betraut.
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