Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Hebeanlagengesetz
Abschnitt:
5. Abschnitt
Inhalt:
Schlussbestimmungen
Paragraf:
012
Kurztext:
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Text:
Die nach diesem Gesetz zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.
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