Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Hebeanlagengesetz
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
Einbau und Inbetriebnahme von Hebeanlagen
Paragraf:
005
Kurztext:
Abnahmeprüfung
Text:
(1) Nach dem Einbau, einer wesentlichen Änderung oder Modernisierung einer Hebeanlage hat der Betreiber oder die Betreiberin vor deren Inbetriebnahme ein Prüfzeugnis einer Inspektionsstelle darüber einzuholen, dass

1. die Hebeanlage die technischen Erfordernisse (§ 3) erfüllt oder bei Modernisierungen dem § 11 entspricht und

2. Mängelfreiheit besteht.


(2) Die Inspektionsstelle hat dem Betreiber das Prüfzeugnis über die Abnahmeprüfung auszuhändigen, dies im Hebeanlagenbuch zu vermerken und eine Abschrift des Prüfzeugnisses in das Hebeanlagenbuch aufzunehmen. Eine Abschrift des Prüfzeugnisses ist von der Inspektionsstelle der Behörde zu übermitteln.

(3) Eine Inbetriebnahme der Hebeanlage vor Ausstellung des Prüfzeugnisses und Aufnahme einer Abschrift davon in das Hebeanlagenbuch ist unzulässig.

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