Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Hebeanlagengesetz
Abschnitt:
1. Abschnitt
Inhalt:
Allgemeines
Paragraf:
001
Kurztext:
Anwendungsbereich
Text:
(1) Dieses Gesetz regelt die technischen Erfordernisse und den Betrieb von Hebeanlagen. Es findet keine Anwendung für:
1. Hebeanlagen, die in oder in Verbindung mit Eisenbahnanlagen, Luftfahrtanlagen, öffentlichen Schifffahrtsanlagen, Bergwerksanlagen, militärischen Anlagen sowie im Rahmen von gewerblichen Betriebsanlagen errichtet und betrieben werden;
2. Baustellenaufzüge;
3. Heu- und Tennenkräne;
4. seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen;
5. Hebeanlagen, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden;
6. Schachtförderanlagen;
7. Hebeanlagen zur Beförderung von Darstellern bei Veranstaltungen einschließlich Proben dazu;
8. Hebeanlagen die in Beförderungsmittel eingebaut sind;
9. Hebeanlagen, die mit einer Maschine verbunden sind und ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkte an Maschinen bestimmt sind;
10. Zahnradbahnen;
11. Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern.
(2) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeiten des Bundes sowie sonstige Vorschriften über Hebeanlagen nicht berührt.
1. Hebeanlagen, die in oder in Verbindung mit Eisenbahnanlagen, Luftfahrtanlagen, öffentlichen Schifffahrtsanlagen, Bergwerksanlagen, militärischen Anlagen sowie im Rahmen von gewerblichen Betriebsanlagen errichtet und betrieben werden;
2. Baustellenaufzüge;
3. Heu- und Tennenkräne;
4. seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen;
5. Hebeanlagen, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden;
6. Schachtförderanlagen;
7. Hebeanlagen zur Beförderung von Darstellern bei Veranstaltungen einschließlich Proben dazu;
8. Hebeanlagen die in Beförderungsmittel eingebaut sind;
9. Hebeanlagen, die mit einer Maschine verbunden sind und ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkte an Maschinen bestimmt sind;
10. Zahnradbahnen;
11. Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern.
(2) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeiten des Bundes sowie sonstige Vorschriften über Hebeanlagen nicht berührt.
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