Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz 2016
Abschnitt:
10. Abschnitt
Inhalt:
Kundmachungen, Kosten, Straf- und Schlussbestimmungen
Paragraf:
041
Kurztext:
Verarbeitung personenbezogener Daten
Text:
(1) Die Registrierungsstelle nach § 12, die Registerführende Stelle nach § 12 und die Zulassungsstelle nach § 18, die Marktüberwachungsbehörde und die Gemeinden sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in ihre Zuständigkeiten nach diesem Gesetz fallenden Angelegenheiten. Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten in Verfahren nach den §§ 13 und 19 erforderlich sind:
a) von Wirtschaftsakteuren: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, technische Daten von Bauprodukten, insbesondere Prüfzeugnisse und Überwachungsberichte, technische Beschreibungen oder Angaben über Leistungsmerkmale,
b) von Sachverständigen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse.

(3) Die Registrierungsstelle darf Daten nach Abs. 2 zum Zweck der Durchführung des Registrierungsverfahrens der Registerführenden Stelle und den Registrierungsstellen anderer Bundesländer übermitteln. Die Zulassungsstelle und die Registerführende Stelle dürfen Daten nach Abs. 2 zum Zweck der Durchführung des Zulassungsverfahrens den am Verfahren beteiligten Sachverständigen übermitteln. Die Registerführende Stelle führt ein öffentlich zugängliches Register.

(4) Die Marktüberwachungsbehörde darf die für die Vollziehung der Bestimmungen des V. und VI. Kapitels der Verordnung (EU) 2019/1020 und des 9. Abschnittes benötigten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Die Übermittlung solcher Daten an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellter Staaten ist zulässig, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Art. 20 und 22 bis 24 der Verordnung (EU) 2019/1020 erforderlich ist.

(5) Die Gemeinden, das Amt der Landesregierung und die Registrierungsstelle dürfen der Marktüberwachungsbehörde zum Zweck der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 30 Abs. 2 Daten nach Abs. 2 übermitteln.

(6) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(7) Als Identifikationsdaten gelten:
a) bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
b) bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

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