Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz 2016
Abschnitt:
10. Abschnitt
Inhalt:
Kundmachungen, Kosten, Straf- und Schlussbestimmungen
Paragraf:
037
Kurztext:
Kundmachungen
Text:
(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“ kundzumachen:
a) nach Gegenstand und Fundstellen: harmonisierte technische Spezifikationen,
b) die Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen,
c) die Baustoffliste ÖA im Volltext,
d) die Baustoffliste ÖE im Volltext.

(2) Die Landesregierung hat die Kundmachungen nach Abs. 1 lit. c und d durch einen Hinweis auf der Internetseite des Landes Tirol in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat bekannt zu machen.

(3) Die harmonisierten technischen Spezifikationen nach Abs. 1 lit. a und die Liste nach Abs. 1 lit. b sind beim Österreichischen Institut für Bautechnik und beim Amt der Tiroler Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. In den Kundmachungen nach Abs. 1 lit. a und b ist auf diese Auflage hinzuweisen.

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