Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz 2016
Abschnitt:
9. 2. Unterabschnitt
Inhalt:
Ergänzende Bestimmungen für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte
Paragraf:
034
Kurztext:
Konformitätsvermutung
Text:
(1) Die Marktüberwachungsbehörde darf davon auszugehen, dass ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, das mit der im § 24 vorgesehenen CE-Kennzeichnung versehen ist, den einschlägigen Ökodesign-Anforderungen entspricht.
(2) Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist davon auszugehen, dass es allen einschlägigen Ökodesign-Anforderungen entspricht, auf die sich diese Normen beziehen.
(3) Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit einem anderen, den Ökodesign-Anforderungen entsprechenden gemeinschaftlichen Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 versehen, so ist die Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen anzunehmen.
(4) Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, von einer Organisation entworfen,
a) die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagementsystem und die Umweltbetriebsprüfung eingetragen ist, und schließt die Eintragung die Entwurfstätigkeit ein, oder
b) die über ein Managementsystem verfügt, das die Entwurfstätigkeit einschließt und wird dieses System nach harmonisierten Normen umgesetzt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden,
so ist jeweils davon auszugehen, dass das Managementsystem die entsprechenden Anforderungen nach Anlage V der Richtlinie 2009/125/EG erfüllt.
(5) Bei energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, die unter einen delegierten Rechtsakt nach der Verordnung (EU) 2017/1369 fallen, ist davon auszugehen, dass die betreffenden Etiketten und Datenblätter dem bezüglichen delegierten Rechtsakt entsprechen.
(6) Durch die Abs. 1 bis 5 werden die Kontrollbefugnisse der Marktüberwachungsbehörde nicht berührt.
(2) Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist davon auszugehen, dass es allen einschlägigen Ökodesign-Anforderungen entspricht, auf die sich diese Normen beziehen.
(3) Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit einem anderen, den Ökodesign-Anforderungen entsprechenden gemeinschaftlichen Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 versehen, so ist die Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen anzunehmen.
(4) Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, von einer Organisation entworfen,
a) die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagementsystem und die Umweltbetriebsprüfung eingetragen ist, und schließt die Eintragung die Entwurfstätigkeit ein, oder
b) die über ein Managementsystem verfügt, das die Entwurfstätigkeit einschließt und wird dieses System nach harmonisierten Normen umgesetzt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden,
so ist jeweils davon auszugehen, dass das Managementsystem die entsprechenden Anforderungen nach Anlage V der Richtlinie 2009/125/EG erfüllt.
(5) Bei energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, die unter einen delegierten Rechtsakt nach der Verordnung (EU) 2017/1369 fallen, ist davon auszugehen, dass die betreffenden Etiketten und Datenblätter dem bezüglichen delegierten Rechtsakt entsprechen.
(6) Durch die Abs. 1 bis 5 werden die Kontrollbefugnisse der Marktüberwachungsbehörde nicht berührt.
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