Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz 2016
Abschnitt:
9. 1. Unterabschnitt
Inhalt:
9. Abschnitt
Marktüberwachung
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf:
031
Kurztext:
Berichtspflichten der Baubehörde
Text:
Erlangt die Behörde nach § 62 oder § 63 der Tiroler Bauordnung 2022 Kenntnis
a) von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder
b) davon, dass durch die Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle gegen § 40 Abs. 1 lit. a bis l, n bis q und s bis w verstoßen wird,
so hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten.

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