Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz 2016
Abschnitt:
4. 1. Unterabschnitt
Inhalt:
4. Abschnitt
Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten
1. Unterabschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten
1. Unterabschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
Paragraf:
010
Kurztext:
Baustoffliste ÖA
Text:
(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat mit Zustimmung der Landesregierung die Baustoffliste ÖA durch Verordnung festzulegen. Vor der Erlassung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören.
(2) In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte festzulegen:
a) die von ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke oder
b) das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung, sofern dies aufgrund der Bedeutung eines Bauproduktes für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und der damit verbundenen Risken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist.
(3) Weiters können in der Baustoffliste ÖA festgelegt werden:
a) der Verwendungszweck,
b) Klassen und Stufen,
c) die Geltungsdauer der Produktregistrierung,
d) Maßnahmen nach Abs. 4.
(4) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerkes unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens erforderlichenfalls festzulegen:
a) die Erstprüfung des Bauproduktes durch eine hiefür akkreditierte Stelle,
b) die Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür akkreditierte Stelle.
(5) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauproduktes sichergestellt sein.
(6) Die Baustoffliste ÖA ist nach § 37 kundzumachen.
(2) In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte festzulegen:
a) die von ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke oder
b) das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung, sofern dies aufgrund der Bedeutung eines Bauproduktes für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und der damit verbundenen Risken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist.
(3) Weiters können in der Baustoffliste ÖA festgelegt werden:
a) der Verwendungszweck,
b) Klassen und Stufen,
c) die Geltungsdauer der Produktregistrierung,
d) Maßnahmen nach Abs. 4.
(4) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerkes unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens erforderlichenfalls festzulegen:
a) die Erstprüfung des Bauproduktes durch eine hiefür akkreditierte Stelle,
b) die Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür akkreditierte Stelle.
(5) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauproduktes sichergestellt sein.
(6) Die Baustoffliste ÖA ist nach § 37 kundzumachen.
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