Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz 2016
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
Beteiligung des Landes Tirol am Österreichischen Institut für Bautechnik
Paragraf:
003
Kurztext:
Mitgliedschaft des Landes
Text:
Tirol beim Österreichischen Institut für Bautechnik
Das Land Tirol ist gemeinsam mit den anderen Vertragsparteien der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, LGBl. Nr. 55/2013, Träger und ordentliches Mitglied des Vereines „Österreichisches Institut für Bautechnik (OIB)“.
Das Land Tirol ist gemeinsam mit den anderen Vertragsparteien der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, LGBl. Nr. 55/2013, Träger und ordentliches Mitglied des Vereines „Österreichisches Institut für Bautechnik (OIB)“.
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