Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Technische Bauvorschriften 2016
Abschnitt:
4. Abschnitt
Inhalt:
Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
Paragraf:
018
Kurztext:
Schutz vor gefährlichen Immissionen
Text:
(1) Bauliche Anlagen müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht durch Immissionen, insbesondere in Form von gefährlichen Gasen, Partikeln oder Strahlen, gefährdet werden.
(2) Wenn aufgrund des Verwendungszweckes der baulichen Anlage, wie etwa bei Garagen, das Entstehen von Emissionen in gefährlichen Konzentrationen nicht ausgeschlossen werden kann, müssen geeignete bauliche oder sonstige Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen getroffen werden. Als Maßnahmen kommen insbesondere der Einbau von Be- und Entlüftungseinrichtungen und Warngeräten in Betracht.
(3) Im Fall gefährlicher Emissionen aus dem Untergrund oder im Fall der Verwendung von Bauprodukten, deren nach § 28 Abs. 1 des Tiroler Bauproduktegesetzes 2016 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2020, bestimmter Aktivitätskonzentrationsindex den Wert von 1 übersteigt, müssen bauliche Anlagen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet werden. In Innenräumen wird der Referenzwert für die Radonkonzentration in der Luft im Jahresmittel mit 300 Becquerel (Bq)/m³ festgelegt. Weiters gilt der in Art. 75 Abs. 1 der Richtlinie 2013/59/Euratom festgelegte Referenzwert.
(2) Wenn aufgrund des Verwendungszweckes der baulichen Anlage, wie etwa bei Garagen, das Entstehen von Emissionen in gefährlichen Konzentrationen nicht ausgeschlossen werden kann, müssen geeignete bauliche oder sonstige Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen getroffen werden. Als Maßnahmen kommen insbesondere der Einbau von Be- und Entlüftungseinrichtungen und Warngeräten in Betracht.
(3) Im Fall gefährlicher Emissionen aus dem Untergrund oder im Fall der Verwendung von Bauprodukten, deren nach § 28 Abs. 1 des Tiroler Bauproduktegesetzes 2016 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2020, bestimmter Aktivitätskonzentrationsindex den Wert von 1 übersteigt, müssen bauliche Anlagen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet werden. In Innenräumen wird der Referenzwert für die Radonkonzentration in der Luft im Jahresmittel mit 300 Becquerel (Bq)/m³ festgelegt. Weiters gilt der in Art. 75 Abs. 1 der Richtlinie 2013/59/Euratom festgelegte Referenzwert.
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