Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:
Paragraf:
003
Kurztext:
Höchstzahlen
Text:
(1) Abhängig von der Lage von Wohnbauvorhaben im Hauptsiedlungsgebiet oder im übrigen Siedlungsgebiet der Gemeinde und der Größe der Wohngebäude bzw. Wohneinheiten dürfen im Rahmen des § 1 Abs. 2 und 3 folgende Höchstzahlen an Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge nicht überschritten werden:

a) in Gemeinden der Kategorie I:
Wohngebäude bzw. Wohneinheitenbis 60 m² Wohnnutzfläche61 bis 80 m² Wohnnutzfläche81 bis 110 m² Wohnnutzflächemehr als 110 m² Wohnnutzfläche
Hauptsiedlungsgebiet1,01,51,72,1
Übriges Siedlungsgebiet1,21,82,02,3


b) in Gemeinden der Kategorie II:
Wohngebäude bzw. Wohneinheitenbis 60 m² Wohnnutzfläche61 bis 80 m² Wohnnutzfläche81 bis 110 m² Wohnnutzflächemehr als 110 m² Wohnnutzfläche
Hauptsiedlungsgebiet1,42,12,42,5
Übriges Siedlungsgebiet1,62,42,83,0


c) in Gemeinden der Kategorie III:
Wohngebäude bzw. Wohneinheitenbis 60 m² Wohnnutzfläche61 bis 80 m² Wohnnutzfläche81 bis 110 m² Wohnnutzflächemehr als 110 m² Wohnnutzfläche
Hauptsiedlungsgebiet1,82,73,03,2
Übriges Siedlungsgebiet2,03,03,03,5


(2) Als Wohnnutzfläche nach Abs. 1 gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind nicht zu berücksichtigen:
a) Keller- und Dachbodenräume, soweit sie nach ihrer baulichen Ausgestaltung nicht für Wohnzwecke geeignet sind, sowie
b) Treppen, offene Balkonen, Loggien und Terrassen.
Gegebenenfalls ist die Wohnnutzfläche nach mathematischen Regeln zu runden.
(3) Die Höchstzahlen nach Abs. 1 sind nach mathematischen Regeln zu runden. Bei Wohnanlagen im Sinn des § 2 Abs. 5 der Tiroler Bauordnung 2011 darf die Höchstzahl an Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge 85 v.H. der jeweiligen Höchstzahl nach Abs. 1 nicht überschreiten. Weiters ist bei Wohnanlagen immer auf ganze Zahlen abzurunden.

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