Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:
Paragraf:
001
Kurztext:
Geltungsbereich
Text:
(1) Diese Verordnung regelt die Höchstzahlen der nach § 8 der Tiroler Bauordnung 2011 für Gebäude, die ganz oder teilweise Wohnzwecken dienen (Wohnbauvorhaben), zu schaffenden Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge.
(2) Die in der Baubewilligung nach § 8 Abs. 1 vierter Satz der Tiroler Bauordnung 2011 festzulegende Mindestanzahl an Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge darf bei Wohnbauvorhaben die nach dieser Verordnung festgelegten Höchstzahlen nicht überschreiten.
(3) Weiters dürfen in Verordnungen der Gemeinden über die Anzahl der erforderlichen Abstellmöglichkeiten nach § 8 Abs. 6 der Tiroler Bauordnung 2011 für Wohnbauvorhaben die nach dieser Verordnung festgelegten Höchstzahlen nicht überschritten werden.
(2) Die in der Baubewilligung nach § 8 Abs. 1 vierter Satz der Tiroler Bauordnung 2011 festzulegende Mindestanzahl an Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge darf bei Wohnbauvorhaben die nach dieser Verordnung festgelegten Höchstzahlen nicht überschreiten.
(3) Weiters dürfen in Verordnungen der Gemeinden über die Anzahl der erforderlichen Abstellmöglichkeiten nach § 8 Abs. 6 der Tiroler Bauordnung 2011 für Wohnbauvorhaben die nach dieser Verordnung festgelegten Höchstzahlen nicht überschritten werden.
© 2024 Vogl Baumarkt GmbH