Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Abschnitt:
Abschnitt II
Inhalt:
Sicherheitstechnische Prüfung von nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen
Paragraf:
008
Kurztext:
Verfahren der sicherheitstechnischen Prüfung ...
Text:
... und zu ergreifende Maßnahmen
Die sicherheitstechnische Prüfung und die sich daraus ergebenden Maßnahmen bestehen aus den nachfolgend beschriebenen Schritten:
1. Der Betreiber hat eine Prüfstelle für Aufzüge mit der Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung des Aufzuges zu betrauen. Die Prüfstelle für Aufzüge hat den sicherheitstechnischen Zustand des Aufzuges entsprechend der in § 7 angeführten Norm zu erheben (Beauftragung, Erhebung). Das Datum der Prüfung und der Name des Prüfers sind im Aufzugsbuch einzutragen.
2. Die Prüfstelle für Aufzüge hat einen Prüfbericht zu erstellen und darin insbesondere die Abweichungen zu den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen und die damit verbundenen Risikostufen (Niedrig – Mittel – Hoch) aufzulisten, Vorschläge über Abhilfemaßnahmen aufzunehmen sowie die Fristen zu deren Durchführung festzulegen. Der Prüfbericht ist dem Betreiber nachweislich auszuhändigen und von ihm im Aufzugsbuch zu hinterlegen (Bericht mit Maßnahmen).
3. Der Betreiber hat auf Grundlage des Prüfberichts die geeigneten Abhilfemaßnahmen entsprechend dem im Prüfbericht angeführten Zeitrahmen, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten nach Aushändigung des Prüfberichts, zu planen und den Hebeanlagenprüfer über den Prüfbericht, die Planungsvorschau und die Planungsunterlagen nachweislich zu informieren (Abhilfemaßnahmen durch Betreiber).
4. Der Hebeanlagenprüfer hat die vom Betreiber vorgesehenen Abhilfemaßnahmen auf ihre Eignung in Bezug auf die im Prüfbericht festgestellten Abweichungen zu den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen und die damit verbundenen Risikostufen zu prüfen. Sofern die Abhilfemaßnahmen vollinhaltlich den von der Prüfstelle für Aufzüge im Prüfbericht vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen entsprechen, hat der Hebeanlagenprüfer dies schriftlich festzustellen und dem Betreiber nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Entsprechen die vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen durch den Betreiber nicht vollinhaltlich den von der Prüfstelle für Aufzüge im Prüfbericht vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen oder Fristen, sind diese durch die Prüfstelle für Aufzüge auf deren Tauglichkeit und Dringlichkeit zu prüfen. Wird diesen zugestimmt, ist der Prüfbericht dahingehend zu ergänzen und dem Betreiber nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Kann den geplanten Maßnahmen seitens der Prüfstelle für Aufzüge nicht zugestimmt werden, ist dies im Prüfbericht unter Anführung der Gründe zu vermerken und dem Betreiber nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
5. Nach der Umsetzung der Abhilfemaßnahmen und vor Inbetriebnahme des Aufzuges hat eine Kontrolle über die dem Prüfbericht entsprechende und technisch ordnungsgemäße Ausführung durch einen Hebeanlagenprüfer zu erfolgen. Dieser hat einen entsprechenden Vermerk im Aufzugsbuch einzutragen. Handelt es sich um eine wesentliche Änderung im Sinn des § 4 Abs. 2 des Tiroler Aufzugs.- und Hebeanlagengesetzes 2012 ist zusätzlich ein Prüfzeugnis auszustellen und gemäß § 5 Abs. 3 des Tiroler Aufzugs.- und Hebeanlagengesetzes 2012 der Behörde zu übermitteln.

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