Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Hebeanlagengesetz 2015
Abschnitt:
6. Abschnitt
Inhalt:
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Paragraf:
021
Kurztext:
Behörden; eigener Wirkungsbereich
Text:
(1) Behörde ist:
1. die Landesregierung in Verfahren nach §§ 17 und 18;
2. die Bezirksverwaltungsbehörde in Verfahren nach § 23;
3. in allen anderen Verfahren die nach den gemeinderechtlichen Organisationsvorschriften zuständige Behörde.
(2) Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
1. die Landesregierung in Verfahren nach §§ 17 und 18;
2. die Bezirksverwaltungsbehörde in Verfahren nach § 23;
3. in allen anderen Verfahren die nach den gemeinderechtlichen Organisationsvorschriften zuständige Behörde.
(2) Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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