Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Hebeanlagengesetz 2015
Abschnitt:
4. Abschnitt
Inhalt:
Qualifizierte Personen und Einrichtungen
Paragraf:
017
Kurztext:
Inspektionsstellen ...
Text:
... für überwachungsbedürftige Hebeanlagen
(1) Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen sind:
1. Aufzugsprüferinnen/Aufzugsprüfer (physische Personen) oder
2. Inspektionsanstalten für Hebeanlagen (juristische Personen).
(2) Die Landesregierung hat Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen unter sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 2 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 zu bestellen, die schriftlich um ihre Bestellung ansuchen und die Befähigungen bzw. Voraussetzungen im Sinne des § 15 Abs. 3 bis 6 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 nachweisen.
(3) Von der Vorlage der in § 15 Abs. 5 Z. 2 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 vorgeschriebenen Nachweise kann für Inspektionsstellen gemäß Abs. 1 Z. 1 abgesehen werden, wenn eine gleichwertige Tätigkeit auf dem Gebiet des Aufzugswesens ausgeübt wurde und hierüber Nachweise erbracht werden, insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Aufzugsprüfung unter Leitung einer Aufzugsprüferin/eines Aufzugprüfers.
(4) Die Inspektionsstelle muss von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen befassen, sowie von Betreuungsunternehmen verschieden sein und darf zu diesen nicht in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen. Die Bestellung als Inspektionsstelle nach den entsprechenden Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Bundeslandes ist jener nach diesem Gesetz gleichzuhalten.
(5) Die Landesregierung hat unter der Internet-Adresse www.baurecht.steiermark.at ein öffentlich zugängliches elektronisches Verzeichnis der Inspektionsstellen zu führen.
(6) Die Landesregierung hat die Bestellung als Inspektionsstelle zu widerrufen und diese aus dem Verzeichnis gemäß Abs. 5 zu streichen, wenn
1. sie ihre Berechtigung zurückgelegt oder länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat,
2. ihre Akkreditierung abgelaufen ist oder aufgehoben wurde, sie ihre Akkreditierung zurückgelegt oder länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat oder
3. sie gegen die Pflichten als Inspektionsstelle verstoßen oder sich als nicht genügend sachkundig erwiesen hat.
(7) Die Inspektionsstelle hat ein jeweils aktuelles Verzeichnis der von ihr betreuten überwachungsbedürftigen Hebeanlagen zu führen und dieses auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Sie ist weiters verpflichtet über Auftrag der Behörde auch andere als die von ihr betreuten überwachungsbedürftigen Hebeanlagen zu überprüfen.

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