Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Hebeanlagengesetz 2015
Abschnitt:
4. Abschnitt
Inhalt:
Qualifizierte Personen und Einrichtungen
Paragraf:
016
Kurztext:
Betreuungsunternehmen
Text:
(1) Betreuungsunternehmen müssen in technischer, organisatorischer und personeller Hinsicht die für die Betreuung der betreffenden Hebeanlage notwendigen Voraussetzungen erfüllen.
(2) Bei der Betreuung von Personenaufzügen muss das Unternehmen auch über eine technische Überwachungszentrale verfügen, an die der Aufzug über ein Leitsystem für Fernnotrufe und ein Fernüberwachungssystem angeschlossen sein muss.
(3) Die technischen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen sowie die Anforderungen an die technischen Einrichtungen des Fernüberwachungssystems (Leitsystem für Fernnotrufe, technische Überwachungszentrale) kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen.
(2) Bei der Betreuung von Personenaufzügen muss das Unternehmen auch über eine technische Überwachungszentrale verfügen, an die der Aufzug über ein Leitsystem für Fernnotrufe und ein Fernüberwachungssystem angeschlossen sein muss.
(3) Die technischen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen sowie die Anforderungen an die technischen Einrichtungen des Fernüberwachungssystems (Leitsystem für Fernnotrufe, technische Überwachungszentrale) kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen.
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