Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Hebeanlagengesetz 2015
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Betrieb und Instandhaltung
Paragraf:
007
Kurztext:
Aufzugsbuch, Anlagenbuch
Text:
(1) Die Betreiberin/Der Betreiber hat für Aufzüge ein Aufzugsbuch und für sonstige überwachungsbedürftige Hebeanlagen ein Anlagenbuch zu führen.
(2) In das Aufzugsbuch bzw. Anlagenbuch sind alle für die Betriebssicherheit maßgeblichen Vorkommnisse (z. B. Reparaturen nach Störfällen, Unfälle, Betriebseinstellung und deren Ursache, Wiederinbetriebnahme udgl.) sowie Änderungen hinsichtlich der Betreuung und Betriebskontrollen einzutragen.
(3) Dem Aufzugsbuch bzw. Anlagenbuch sind folgende Unterlagen beizulegen:
1. eine Kopie der vorhandenen Baubewilligungsbescheide oder Genehmigungen nach § 33 Steiermärkisches Baugesetz;
2. Betriebsanleitung der Herstellerfirma;
3. aktuelles Verzeichnis der Hebeanlagenwärterinnen/Hebeanlagenwärter samt Zeugnissen (§ 15);
4. im Falle der Beauftragung eines Betreuungsunternehmens (§ 16):
a) Kopie des Betreuungsvertrages;
b) Angabe über die Art der Betreuung (Fernüberwachung);
5. der Prüfbericht der beauftragten Prüfstelle gemäß § 20 Abs. 3;
6. sämtliche Gutachten und Prüfbescheinigungen der Inspektionsstelle.
(4) Das Aufzugsbuch bzw. das Anlagenbuch ist bei der überwachungsbedürftigen Hebeanlage für die Behörde und die qualifizierten Personen und Einrichtungen, die für die Hebeanlage verantwortlich sind, jederzeit zugänglich aufzubewahren.

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