Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Hebeanlagengesetz 2015
Abschnitt:
1. Abschnitt
Inhalt:
Geltungsbereich
Paragraf:
001
Kurztext:
Geltungsbereich
Text:
(1) Dieses Gesetz regelt
1. den Einbau, den Betrieb und die Instandhaltung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen,
2. die Verbesserung der Sicherheit durch Einbau von Sicherheitsbauteilen und Beachtung von Grundsätzen bei einer wesentlichen Änderung an bestehenden und in Betrieb befindlichen Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die vor Inkrafttreten der Maschinen Sicherheitsverordnung – MSV, BGBl. Nr. 306/1994, oder der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996, in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, und
3. die sicherheitstechnische Überprüfung und allfällige Nachrüstungsmaßnahmen an bestehenden und in Betrieb befindlichen Aufzügen einschließlich der Hebeeinrichtungen für Personen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für überwachungsbedürftige Hebeanlagen, die eine der Bundesgesetzgebung unterliegende Anlage darstellen oder Bestandteil einer solchen sind.
(3) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes anzuwenden.
1. den Einbau, den Betrieb und die Instandhaltung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen,
2. die Verbesserung der Sicherheit durch Einbau von Sicherheitsbauteilen und Beachtung von Grundsätzen bei einer wesentlichen Änderung an bestehenden und in Betrieb befindlichen Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die vor Inkrafttreten der Maschinen Sicherheitsverordnung – MSV, BGBl. Nr. 306/1994, oder der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996, in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, und
3. die sicherheitstechnische Überprüfung und allfällige Nachrüstungsmaßnahmen an bestehenden und in Betrieb befindlichen Aufzügen einschließlich der Hebeeinrichtungen für Personen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für überwachungsbedürftige Hebeanlagen, die eine der Bundesgesetzgebung unterliegende Anlage darstellen oder Bestandteil einer solchen sind.
(3) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes anzuwenden.
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