Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bautechnikverordnung 2020
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 80a Abs. 3 und 82 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 75/2015, wird verordnet:
Auf Grund der §§ 80a Abs. 3 und 82 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 75/2015, wird verordnet:
Paragraf:
003
Kurztext:
Nicht anzuwendende Anforderungen
Text:
(1) Folgende Anforderungen der OIB-Richtlinie 2 sind bei an zumindest drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugänglichen Wohngebäuden nicht anzuwenden:
Punkte 1.2, 2.2, 4.3 und die Fußnote (5) zu Punkt 1.1 und 2.1 der Tabelle 1b in der Spalte Gebäudeklasse 5 (≤ 6 oberirdische Geschoße). An deren Stelle treten bei Punkt 1.2 die Anforderung R 60, bei Punkt 2.2 die Anforderung REI 60 bzw. EI 60 und bei Punkt 4.3 die Anforderung REI 60.
(2) Die Lagerung von Treibstoffen bis zu insgesamt 500 l in zulässigen Lagersystemen zur Bevorratung durch anerkannte Einsatzorganisationen ist nur in Gebäuden oder Teilen von Gebäuden sowie unter überdachten Stellplätzen zulässig. Es gelten dafür die Anforderungen der OIB-Richtlinie 2 mit Ausnahme der Anforderung von Punkt 3.9 (Räume mit erhöhter Brandgefahr).
Punkte 1.2, 2.2, 4.3 und die Fußnote (5) zu Punkt 1.1 und 2.1 der Tabelle 1b in der Spalte Gebäudeklasse 5 (≤ 6 oberirdische Geschoße). An deren Stelle treten bei Punkt 1.2 die Anforderung R 60, bei Punkt 2.2 die Anforderung REI 60 bzw. EI 60 und bei Punkt 4.3 die Anforderung REI 60.
(2) Die Lagerung von Treibstoffen bis zu insgesamt 500 l in zulässigen Lagersystemen zur Bevorratung durch anerkannte Einsatzorganisationen ist nur in Gebäuden oder Teilen von Gebäuden sowie unter überdachten Stellplätzen zulässig. Es gelten dafür die Anforderungen der OIB-Richtlinie 2 mit Ausnahme der Anforderung von Punkt 3.9 (Räume mit erhöhter Brandgefahr).
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