Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bautechnikverordnung 2020
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 80a Abs. 3 und 82 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 75/2015, wird verordnet:
Auf Grund der §§ 80a Abs. 3 und 82 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 75/2015, wird verordnet:
Paragraf:
002
Kurztext:
Zusätzliche Anforderungen
Text:
(1) Folgende Anforderungen der OIB-Richtlinie 6 gelten auch für Zubauten:
1. Punkt 4.4 (Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile beim Neubau – Gebäudekategorie 1 bis 12),
2. Punkt 4.6 (Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile bei Gebäuden oder Gebäudeteilen der Gebäudekategorie 13 – Sonstige konditionierte Gebäude) und
3. Punkt 4.8 (Schadensbildende Kondensation und Risiko zur Schimmelbildung).
(2) Folgende Anforderungen der OIB-Richtlinie 6 gelten auch für bestehende Gebäude und Gebäudeteile, soweit durch Nutzungsänderungen Wohnungen oder sonstige konditionierte Gebäude oder Gebäudeteile (Gebäudekategorien 4 bis 13 des Punktes 3 der OIB-Richtlinie 6) geschaffen werden:
1. Punkt 4.4 (Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile beim Neubau – Gebäudekategorie 1 bis 12),
2. Punkt 4.5 (Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile bei Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle – Gebäudekategorie 1 bis 12),
3. Punkt 4.6 (Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile bei Gebäuden oder Gebäudeteilen der Gebäudekategorie 13 – Sonstige konditionierte Gebäude) und
4. Punkt 4.8 (Schadensbildende Kondensation und Risiko zur Schimmelbildung).
(3) In Beherbergungsstätten und Heimen sind pro angefangene 50 Betten mindestens eine Unterkunftseinheit sowie deren Zugänglichkeit barrierefrei entsprechend der OIB-Richtlinie 4 auszuführen.
1. Punkt 4.4 (Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile beim Neubau – Gebäudekategorie 1 bis 12),
2. Punkt 4.6 (Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile bei Gebäuden oder Gebäudeteilen der Gebäudekategorie 13 – Sonstige konditionierte Gebäude) und
3. Punkt 4.8 (Schadensbildende Kondensation und Risiko zur Schimmelbildung).
(2) Folgende Anforderungen der OIB-Richtlinie 6 gelten auch für bestehende Gebäude und Gebäudeteile, soweit durch Nutzungsänderungen Wohnungen oder sonstige konditionierte Gebäude oder Gebäudeteile (Gebäudekategorien 4 bis 13 des Punktes 3 der OIB-Richtlinie 6) geschaffen werden:
1. Punkt 4.4 (Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile beim Neubau – Gebäudekategorie 1 bis 12),
2. Punkt 4.5 (Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile bei Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle – Gebäudekategorie 1 bis 12),
3. Punkt 4.6 (Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile bei Gebäuden oder Gebäudeteilen der Gebäudekategorie 13 – Sonstige konditionierte Gebäude) und
4. Punkt 4.8 (Schadensbildende Kondensation und Risiko zur Schimmelbildung).
(3) In Beherbergungsstätten und Heimen sind pro angefangene 50 Betten mindestens eine Unterkunftseinheit sowie deren Zugänglichkeit barrierefrei entsprechend der OIB-Richtlinie 4 auszuführen.
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