Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:
Paragraf:
005
Kurztext:
Eigener Wirkungsbereich, Aufsicht
Text:
(1) Die nach diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Die Aufsicht über die Gemeinden bei Vollziehung dieses Gesetzes ist mit jener der örtlichen Baupolizei verbunden.
(2) Die Aufsicht über die Gemeinden bei Vollziehung dieses Gesetzes ist mit jener der örtlichen Baupolizei verbunden.
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