Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:
Paragraf:
004
Kurztext:
Beitragsordnung
Text:
(1) Die näheren Bestimmungen hat die Gemeindevertretung in einer Beitragsordnung zu regeln, die gleichzeitig mit dem Beschluss gemäß § 2 Abs 1 zu erlassen ist.
(2) Bei Mitgliedschaft der Gemeinde in einem Abwasserverband ist dieser vor Erlassung einer Beitragsverordnung zu hören.
(2) Bei Mitgliedschaft der Gemeinde in einem Abwasserverband ist dieser vor Erlassung einer Beitragsverordnung zu hören.
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