Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 25 Abs 8 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl Nr 23, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 134/1997, wird verordnet:
Aufgrund des § 25 Abs 8 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl Nr 23, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 134/1997, wird verordnet:
Paragraf:
001
Kurztext:
Plangrundlage
Text:
(1) Als Plangrundlage für Teilbebauungspläne sind ausreichend
lichtechte Reproduktionen der Katastermappen in den Maßstäben
1:200, 1:500 oder 1:1000 zu verwenden.
(2) Die Plangrundlage hat mindestens die Größe des Formates A4
(297 mm x 210 mm) aufzuweisen; größere Pläne müssen auf das Format
A4 faltbar sein.
lichtechte Reproduktionen der Katastermappen in den Maßstäben
1:200, 1:500 oder 1:1000 zu verwenden.
(2) Die Plangrundlage hat mindestens die Größe des Formates A4
(297 mm x 210 mm) aufzuweisen; größere Pläne müssen auf das Format
A4 faltbar sein.
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