Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt:
2. 6. Ausbildung und Sicherheit
Inhalt:
6. Teil
Ausbildung und Sicherheit
Paragraf:
077
Kurztext:
NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrum
Text:
(1) Für die Ausbildung der Feuerwehren, als Stützpunkt der Katastrophenhilfe sowie zur Ausbildung des Katastrophenhilfsdienstes ist in Tulln das NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrum eingerichtet. Das Land trägt den Aufwand für den Betrieb nach Maßgabe des jeweiligen Voranschlags und weist das erforderliche Personal zu. Es untersteht der Landesregierung. Die Ausbildung hat im Sinne der modernen Erwachsenenbildung zu erfolgen.

(2) Aufgaben des NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrums sind insbesondere:
1. Ausbildung der Feuerwehrmitglieder, soweit die Ausbildung nicht in den Feuerwehren selbst durchgeführt wird,
2. technische Überprüfung und Erprobung von Geräten und Einrichtungen für den Einsatz der Feuerwehren,
3. Stützpunkt der Katastrophenhilfe,
4. Ausbildung der mit der Brandverhütung betrauten Personen,
5. Erforschung von Brandursachen und Erprobungen von Brandverhütungseinrichtungen,
6. die Ausbildung des Katastrophenhilfsdienstes des Landes,
7. die Ausbildung von nationalen und internationalen Organisationen, im Rahmen der verfügbaren Ressourcen,
8. die Abhaltung von Tagungen und Ausbildungen des Landes Niederösterreich und nahestehenden Organisationen.

(3) Der Landesfeuerwehrkommandant ist hinsichtlich der Aufgaben des NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrums gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 der fachlich Vorgesetzte der dafür eingesetzten Bediensteten des NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrums. Er hat ein direktes fachliches Weisungsrecht zur Erfüllung dieser Aufgaben.
Aufgaben des Landesfeuerwehrkommandanten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 sind insbesondere:
1. Vorgabe von Ausbildungszielen, -inhalten sowie einer Ausbildungsordnung,
2. Erstellung der Lehrpläne,
3. Bestellung des Leiters der Ausbildung,
4. Feststellung der Eignung der dafür vorgesehenen Bediensteten,
5. Einsetzen der dafür vorgesehenen Bediensteten,
6. Erstellung des Veranstaltungsprogramms,
7. Erstellung eines Ausstattungskonzeptes an Fahrzeugen und Gerätschaften für die Feuerwehrausbildung,
8. Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes an die Landesregierung.
In den Angelegenheiten der Z 3, 6 und 7 ist die Zustimmung der Landesregierung erforderlich.

(4) Der Leiter der Ausbildung wird vom Landesfeuerwehrkommandanten aus dem Personalstand des NÖ Landesfeuerwehrverbandes bestellt. Er ist hinsichtlich der Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 der fachlich Vorgesetzte der für die Ausbildung eingesetzten Bediensteten des NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrums. Er hat ein direktes fachliches Weisungsrecht zur Erfüllung dieser Aufgaben.

(5) Die Bestimmungen des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. 2001, kommen für den gesamten Aufgabenbereich des NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrums zur Anwendung. Dies gilt insbesondere bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes und der Arbeitseinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht.

(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Aufgabe und Organisation des NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrums erlassen.

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