Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt:
2. 4. 2. Wahl
Inhalt:
2. Abschnitt
Wahl der Kommandanten und der Kommandantstellvertreter
Paragraf:
071
Kurztext:
Ernennung, Wahl und Enthebung ...
Text:
... des Betriebsfeuerwehrkommandanten und des Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreters
(1) Der Betriebsfeuerwehrkommandant und der Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter werden von der Geschäftsführung des Betriebes ernannt und ihrer Funktion enthoben. Ernennt die Geschäftsführung des Betriebes diese nicht, so werden sie von der Wahlversammlung gewählt. Den Vorsitz führt die Geschäftsführung des Betriebes.
(2) Für die Wahl finden die Bestimmungen der §§ 63 bis 69 sinngemäße Anwendung. Für die Ernennung gelten die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 mit Ausnahme der Z 4 und 5.
(3) Die Wahl bedarf der Bestätigung der Geschäftsführung des Betriebes. Diese hat binnen zwei Wochen eine Zustimmungserklärung abzugeben oder eine Ernennung vorzunehmen. Lässt diese die Frist ungenützt verstreichen, gilt die Wahl als bestätigt.
(4) Wurde der Betriebsfeuerwehrkommandant oder der Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter von der Geschäftsführung des Betriebes ernannt, sind diese abzuberufen, wenn sie ihre Dienstpflichten vernachlässigen, insbesondere Feuerwehrmitglieder mangelhaft ausbilden oder die Pflege und Instandhaltung der Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände mangelhaft überwachen.

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