Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt:
2. 4. 1. Gemeinsame Bestimmungen
Inhalt:
4. Teil
Wahlen
1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Paragraf:
064
Kurztext:
Wahlperiode
Text:
(1) Die Wahlperiode beträgt 5 Jahre.
(2) Die Wahl
1. der Feuerwehrkommandanten und Feuerwehrkommandantstellvertreter ist bis spätestens 31. Jänner,
2. der Bezirksfeuerwehrkommandanten, Abschnittsfeuerwehrkommandanten, deren Stellvertreter und der Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten ist zwischen 15. Februar und 15. März,
3. des Vorsitzenden der dem NÖ Landesfeuerwehrverband angehörigen Betriebsfeuerwehren und dessen Stellvertreters ist bis spätestens 15. März,
4. des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters, der Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik, Vorbeugenden Brandschutz und der Feuerwehrviertelvertreter ist spätestens bis 30. April des jeweiligen Wahljahres
abzuhalten.

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