Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt:
2. 3. NÖ Landesfeuerwehrverband
Inhalt:
3. Teil
NÖ Landesfeuerwehrverband
Paragraf:
058
Kurztext:
Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter
Text:
Der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter vertritt den Landesfeuerwehrkommandanten im Falle seiner Verhinderung; ist auch er verhindert, so hat der Landesfeuerwehrkommandant (Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter) ein Mitglied des Landesfeuerwehrrates mit der Vertretung zu betrauen. Ist dies nicht möglich, so vertritt der jeweils dienstzeitälteste Bezirksfeuerwehrkommandant den Landesfeuerwehrkommandanten.

Baumarkt und Gartencenter



Hauptstraße 8
8582 Rosental an der Kainach
+43 314221 333
office@baumarkt-vogl.at

Öffnungszeiten
Mo. bis Fr. 08.00 – 18.00 Uhr
Samstag 08.00 – 17.00 Uhr

Baustoffzentrum



Hauptstraße 109
8582 Rosental an der Kainach
+43 3144 2000
baustoff@baumarkt-vogl.at

Öffnungszeiten
Mo. bis Fr. 07.00 – 18.00 Uhr
Samstag 07.00 – 12.30 Uhr


© 2024 Vogl Baumarkt GmbH